Und jetzt noch einmal zum Mitsingen! Insbesondere für jene, die unrechtmäßige Sanktionen verhängen!
- Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.
- Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.
- Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.
- Der Gesetzgeber kann den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken, muss aber für einen darüber hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen.
Bundesverfassungsgericht: Verkündet am 9. Februar 2010
Kehrwecker
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
Kehrwecker
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
geht´s zu der vollständigen Urteilsschrift!
Ebenfalls hoch interessant für Hartz IV-Empfänger:
Freie Berufswahl (Art. 12 Grundgesetz).
Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistet allen Deutschen das Recht, den Beruf, den Arbeitsplatz und die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Der Staat darf keine zwangsweise Berufslenkung vornehmen; er kann nur Empfehlungen geben, z.B. durch Berufsberatungsstellen.
Durch Art. 12 Abs. 2 GG ist grundsätzlich der staatliche Zwang zur Vornahme bestimmter Arbeiten verboten!
Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig (Art. 12 Abs. 3 GG).
Anm.d.Red.: Klagen Sie auf das, was Ihnen nach dem Grundgesetz zusteht: Auf ein sanktionsfreies, menschenwürdiges Existenzminimum und auf das Ihnen ebenfalls durch das Grundgesetz zugesicherte Recht, dass allein Sie Ihren Beruf wählen, und nicht irgend welche sogenannten „JobCenter“!
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Hallo NTA.
da ich die EGV nicht erfüllte wurde ich um 30% sanktioniert 😦
Hab davor eueren Beitrag ausgedruckt auch den Link zum Urteil vom Bundesverfassungsgericht und Widerspruch gegen die Sanktionen eingelegt.Doch dieser wurde abgelehnt. 😦
Klage beim Sozialgericht werde ich nun einlegen.
Als ich beim Jobcenter war sagte mir die Mitarbeiterin(die für mich zuständig ist)nichts von Sanktionen. Das tat sie hintenrum. Ansonsten hätte ich ihr erzählt, was auf sie zukommt:
Eine Anzeige beim ISTGH in Den Haag,bei Militärpolizei und Militärregierung.
Nun werde ich ihr erneut schreiben: Sollte sie die Sanktionen nicht zurück nehmen gibts oben genannte Anzeigen.
Ich gebe ihr aber noch die Chance sich zu verändern und lege ihr den Wegweiser für anständige Beamte bei.
Sollte dann das abgezogene Geld am 10. Juni nicht auf meinem Konto sein so mache ich am 11. Juni die Anzeigen.
Danke NTA ihr seit die Besten!!! 🙂
Ich wünsche dem ganzen NTA-Team ein schönes Wochenende!
Gruß Günter
Hallo NTA-Team und Leser,
ich bin grad in der doofen Lage, daß mir das Jobcenter grade jetzt wo ich kein Geld habe, mir kein Geld auszahlt 😦
Dass ich jetzt kein Geld bekomme, liegt an einem Rechenfehler des Jobcenter. Ich muss erwähnen, ich habe einen Job(nur 40%).
Aus folgendem Grund bekomme ich kein Geld für den Monat November: Im November (29.11.) bekomme ich Weihnachtsgeld.
Dieses Weihnachtsgeld haben die nun schon im November verrechnet. Das Geld vom Jobcenter für November hätte ich am letzten Tag im Oktober bekommen sollen und das haben die gestrichen. Im Oktober hab ich aber noch kein Weihnachtsgeld bekommen.
Heute bin ich aufs Jobcenter und wollte das Geld holen das mir für November zusteht! Die sagten alles hat seine Richtigkeit und ich habe nichts bekommen.
Wie soll ich reagieren.??? Beim Sozialgericht anrufen????
Danke für euere Hilfe!!!
Gruß Günter