Dass es sich bei der „POLIZEI“ um eine eingetragene Wortmarke handelt, wird mehr und Menschen geläufig. Dass es sich bei eingetragenen Wortmarken grundsätzlich um Wirtschaftsunternehmen handelt, ist ebenfalls bekannt.
Auch spricht sich mehr und mehr herum, dass in Wirtschaftsunternehmen ausschließlich Angestellte beschäftigt sind, und nicht etwa Beamte beschäftigt sein können.
Staatlich ernannte Beamte können durchaus hoheitsrechtliche Befugnisse besitzen – Angestellte in Wirtschaftsunternehmen können hingegen niemals hoheitsrechtliche Befugnisse besitzen.
Nun ist x-fach festgestellt und bewiesen worden, dass das hiesige Land kein Staat ist. Folgerichtig kann es hierzulande keine Beamten geben, da die Ernennung zu einem Beamten staatliche Organe erfordert.
Vor langer Zeit gab es im hiesigen Land mal Beamte. Das ist allerdings mindestens rund 100 Jahre her.
Zu dieser Zeit hatten Beamte folgerichtig noch Beamtenausweise. Heute latscht alles, was sich für beamtet hält, mit einem Dienstausweis ´rum, was erneut folgerichtig ist, da es schon lange keine Beamte mehr gibt.
Wer nicht ganz so weit zurück gehen will, braucht nur rund 70 Jahre zurückschauen, und zwar auf den achten Mai des Jahres 1945. An diesem Tag ist der Beamtenstatus offiziell erloschen (siehe 1 BVR 147/52, Leitsatz 2).
Bedeutet: Sogenannte „Polizisten“ und andere angebliche „Beamte“ besitzen für ihr Tun weder eine Rechtsgrundlage, noch hoheitsrechtliche Befugnisse, was wiederum bedeutet, dass jede Verkehrskontrolle, jede Geschwindigkeitskontrolle, jede Blutentnahme, jedes Einziehen von Führerscheinen, jede Zwangsvollstreckung, jede Pfändung usw. usw. nichts anderes, als kriminelle Handlungen sind.
Schon im Jahre 2015 hat jemand den Versuch gestartet, folgendes als Wortmarke registrieren zu lassen: „Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht“:
Sogenannten „Gerichtsvollziehern“ wurde der Beamtenstatus schon vor Jahren aberkannt. Seitdem sind sie nichts anderes, als freiberufliche Räuber und Plünderer.
Sie kommen an die Haustür und meinen, sie dürften in den Wohnungen von Privatleuten herumlaufen und deren Eigentum klauen.
Das dürfen sie natürlich nicht, da Diebstahl, Raub und Plünderung ein Verbrechen ist.
Sogenannte Gerichtsvollzieher sind ebensowenig hoheitlich befugt, wie Angehörige der Firma POLIZEI.
Ja was dürfen die denn dann eigentlich? Das ist eine sehr gute Frage, die wir sogleich beantworten werden:
Dürfen sich Polizisten oder Gerichtsvollzieher oder Postangestellte u. a. „Beamte“ nennen?
Nein, dürfen sie nicht: § 132 StGB Amtsanmaßung
Dürfen Postangestellte „förmliche Zustellungen“ von gelben Briefen durchführen?
Nein, dürfen sie nicht: § 132 StGB Amtsanmaßung
Dürfen sich Polizisten und/oder Gerichtsvollzieher unerlaubten Zutritt in die Wohnung/das Haus verschaffen?
Nein, dürfen sie nicht: § 123 StGB Hausfriedensbruch
Dürfen Gerichtsvollzieher in Begleitung von Polizisten Gegenstände entnehmen?
Nein, dürfen sie nicht: § 250 StGB Schwerer Raub
Darf die „GEZ“ in ihren Schreiben mit einem schweren Raub drohen?
Nein, darf sie nicht: § 253 StGB Erpressung
Hinzu kommt dann noch Täuschung im Rechtsverkehr, Nötigung, Bedrohung, Raub oder auch Plünderung, Verstoß gegen § 46 der HLKO (also Verstoß gegen Völkerrecht), sowie das Vorgehen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, mit anderen Worten Hochverrat.
Dafür wird die Bevölkerung genötigt, Ausweise mit sich ´rumzutragen, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und sowieso Fälschungen sind, da Ausweise nur von hoheitsrechtlich befugten Beamten ausgestellt werden dürfen, die hierzulande bekanntlich nicht existieren.
Ein weiteres ganz großes Problem ist das der sogenannten „Richter“. Zwar weichen sie der Frage, ob sie staatlicher Richter sind, vehement aus, erwecken aber durch ihr Verhalten den Eindruck, dass sie es wären.
Jedes sogenannte „Gericht“ des hiesigen Landes ist eine eingetragene Firma. In diesen Firmen arbeiten keine staatlichen Richter, sondern es treiben justizschwerkriminelle Nachfolgenazis dort ihr Unwesen, was wir bereits x-fach unter Beweis gestellt haben.
Diese Justizkriminellen können keinen Beamtenausweis und auch keine Bestallungsurkunde vorweisen – schon gar nicht eine Tätigkeitsgenehmigung nach Militärgesetz Nummer 2, Artikel V .9.
Damit ist bewiesen, dass es sich bei sogenannten „Richtern“ um alles andere, als um „ehrenwerte Richter“ handelt. Es handelt sich schlicht um Schwerkriminelle, die sich eigentlich selbst wegsperren müssten.
Selbst auf Wikipedia steht eindeutig, dass sie Berufsrichter sind und nur in einem Richterverhältnis stehen…
Hier werden Spielchen mit völlig falschen Karten und nach eigenen Regeln gespielt.
Nicht nur Angilotta Kohlualia Trollgardina Rothschildstochter Merkel macht sich die Welt, wie sie ihr gefällt – nein, so ziemlich alle, die noch immer glauben, sich im Sicherheitsnetz eines Staates zu befinden, schalten und walten wie sie möchten.
Dabei spielen sie Aschenputtel und sortieren die für sie guten Gesetze in ´s Töpfchen, die für sie eher schlechten in ´s Kröpfchen.
Das heißt: ungültige, für Scheinbeamte gute Gesetze, werden angewendet – gültige, für Scheinbeamte schlechte Gesetze, werden ignoriert.
Wir sind gespannt, wann das große Ausmisten mit dem eisernen Besen in den sogenannten „Parlamenten“, „Gerichten“, „Polizeidienststellen“ und sonstigen Scheinamtsstuben losgehen wird.
In Hameln ist eine junge Frau hinter einem Auto hinterhergeschleift worden. Darauf kann sich das scheinamtliche Gesindel auch schon mal einstellen.
Was wurde nun aber eigentlich aus dem Versuch, die Wortmarke „Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht“ als Wortmarke eintragen zu lassen?
Leider wurde nichts daraus:
Sogenannte „Gerichtsvollzieher“ sind also nicht zur Wortmarke geworden, sondern sind ausschließlich freiberufliche Räuber und Plünderer geblieben.
https://newstopaktuell.wordpress.com/ News Top-Aktuell abonnieren
Lesen Sie bei uns, was NIE in der Zeitung steht!
NEWS TOP-AKTUELL
den Tatsachen entsprechend aufbereitet
Ich habe ein Schreiben von GV CORINNA HOFFMANN bei Amtsgericht Aschersleben bekommen: „Ich weise Sie vorsorglich darauf hin, dass der Gläubiger richterlichen Durchsuchungsbeschluss gemäß Art. 13 GG, § 758 a ZPO gegen Sie erwirken kann.“