Radioaktive Belastung in Bayern

31. Mai 2017

 

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Als 1986 Block 4 des Atomkraftwerks bei Tschernobyl explodierte, wurde eine ungeheure Menge an radioaktiven Elementen freigesetzt.

 

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Diese radioaktive Wolke zog auch über große Teile Europas hinweg. Als diese Süddeutschland und Österreich erreichte, führten Regenfälle zum sogenannten „wash out“.

 

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Das bedeutet, dass der Regen radioaktive Elemente zu Boden beförderte, was noch heute und auch weiterhin zu erheblichen Problemen führt.

 

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Mehr dazu entnehmen Sie bitte dem folgenden Video:

 

                                                                                                                                
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Eingliederungsvereinbarung (EGV) und Verwaltungsakt = unzulässige Entrechtung

30. Mai 2017

 

 

Jeder Mensch, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht („Hartz IV“-Leistungen, bzw. ALG 2-Leistungen, wie es im korrekten Scheinamtsdeutsch heißt), hat sicher schon mindestens ein mal Erfahrungen mit der sogenannten „Eingliederungsvereinbarung“ (EGV) gemacht.

Anmerkung zu Scheinamtssprache (Scheinamtsdeutsch) und insbesondere zum Begriff „Jobcenter“:

Die Scheinamtssprache ist nach § 23 „Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)“ deutsch und die Scheingerichtssprache ist nach § 184 „Gerichtsverfahrensgesetz (GVG)“ ebenfalls deutsch.

Bei der Bezeichnung „Jobcenter“ handelt es sich indes gerade nicht um eine aus der deutschen Sprache herrührende Begrifflichkeit.

Von daher ist es mehr als fraglich, ob eine unter dem Begriff „Jobcenter“ firmierende Einrichtung eine deutsche Verwaltungsbehörde sein kann.

Unter anderem diesbezüglich hat mal jemand geklagt. Die Beurteilung des Verwaltungsscheingericht Giessen zu diesem Thema ist überaus interessant, denn das Scheingericht sieht das auch so.

Hier die Beurteilung zu diesem Thema des Verwaltungsscheingericht Giessen (Seite 5, letzter Absatz, und weiter auf Seite 6): „klick“

Was geht einer EGV voraus?

Der EGV geht normalerweise eine sogenannte „Einladung“ voraus. Diese euphemistische Formulierung „Einladung“ ist nicht nur irreführend, sondern sie täuscht auch über die Wahrheit hinweg.

Egal, was auf derartigen Schreiben mit Androhung von Sanktionen bei Nichterscheinen geschrieben steht: es handelt sich rechtlich betrachtet um eine Vorladung!

Etymologisch stammt das Wort „Sanktion“ aus der französischen Sprache bzw. Latein und hat die Bedeutung einer „Zwangsmaßnahme „bzw. einer „Bestrafung“.

Wortbedeutung Sanktion

Entsprechend ist das Wort „Sanktion“ ein Synonym für eine Vergeltungsmaßnahme, eine Repressalie, eine Zwangsmaßnahme – ein wirtschaftliches Druckmittel eben.

Der Charakter Zwangsgeld mit Strafcharakter (Zwangsstrafe) zeigt sich insbesondere daran, dass die scheinstaatliche Vergeltungsmaßnahme für Zeiträume bemessen ist, die in keinem Zusammenhang zum erwünschten Verhalten stehen, und die auch nicht durch sofortige Änderung des Verhaltens beendet oder abgemildert werden kann.

„Einladung“ mit Rechtsfolgenbelehrung = Vorladung

Die „Jobcenter“ und „Argen“ sind nicht dazu befugt jemanden vorzuladen. Aus diesem Grunde sind derartige Schreiben schon von Haus aus nichtig!

Wir verweisen auf die Beurteilung des „SG Nürnberg“ vom 14.03.2013 – S 10 AS 679/10 zu „Folgeeinladungen“, die sinngemäß auch auf „Einladungen“ anwendbar ist.

Folgenden oder ähnlichen Text findet man auf diesen sogenannten „Einladungen“:

„Ich möchte mit Ihnen Ihre aktuelle berufliche Situation besprechen.

Dies ist eine Einladung nach § 59 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 309 Abs. 1 drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).

Wenn Sie ohne wichtigen Grund dieser Einladung nicht Folge leisten, wird Ihr Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld um 10 Prozent des für Sie nach § 20 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten gemindert.“

Leitsätze zu „Folgeeinladungen“, die ebenfalls auf „Einladungen“ anwendbar sind:

1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam, weil § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfängern die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen.

2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Bei sogenannten „Einladungen“ greift ebenfalls der § 309 Abs. 2 SGB III.

(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der

1. Berufsberatung,
2. Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
3. Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
4. Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
5. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen.

Eine Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion gibt § 309 Abs. 2 SGB III nicht her!

Vordruck um sich gegen solche „Einladungen“ zu wehren zum download: „klick“

Anmerkung zum Postversand der „Einladungen“:

Die „Jobcenter“ und „Argen“ verschicken die „Einladungen“ per Normalpost. Das jedoch ist ein äußerst unsicherer Versand, denn es kommt immer wieder vor, dass derartige Standardbrief ihren Empfänger nicht erreichen.

Aus diesem Grund steht „laut Gesetz und Rechtssprechung“ das „Jobcenter“ und die „Arge“ im Zweifelsfall (also, wenn der Empfänger erklärt, einen Brief nicht erhalten zu haben) in der Beweispflicht, dass und wann die Post den „Kunden” erreicht hat.

Eine per Verwaltungsakt erlassene und via Normalbrief verschickte „Eingliederungsvereinbarung“ entfaltet also keine Rechtswirksamkeit.

Eine Vorladung (euphemistisch „Einladung“ genannt) zu einem „Meldetermin“ kann nicht wahrgenommen, einer Bewerbung auf ein Stellenangebot nicht nachgekommen und eine sogenannte „Maßnahme“ nicht angetreten werden, wenn der Empfänger das entsprechende Schreiben nicht erhalten hat.

Ergeht trotzdem eine Sanktion, ist Widerspruch dagegen einzulegen, wenn das Jobcenter keinen Zustellnachweis erbringen kann.

Erfolgt keine Abhilfe per Widerspruch (was leider meistens so ist), ist Klage beim Sozialscheingericht gegen das „Jobcenter“ einzureichen.

Auch die Behauptung des „Jobcenter-Betreuers“ mitsamt eines angeblichen „Computer-Vermerks“, er habe während einer persönlichen „Vorsprache“ die „Einladung“ zum nächstfolgenden „Meldetermin“ oder „Maßnahme-Beginn“, ein Stellenangebot oder eine „Eingliederungsvereinbarung“ dem „Kunden“ übergeben, ist kein Beweis dafür, dass das auch stattfand, denn er kann es vielleicht ausgedruckt, aber dann zu übergeben vergessen haben.

Ein Nachweis kann nur die Unterschrift des Empfängers sein. Aus diesem Grunde sollte man es immer vermeiden, in „Jobcentern“ und „Argen“ etwas zu unterschreiben, denn Unterschrift ist bindend und beweiskräftig.

Das „Jobcenter“ steht laut Schreiben des sogenannten „BRD-Bundestages“ in der Pflicht nachzuweisen, dass eine persönliche Übergabe stattfand, was nur mit einem Empfangsbekenntnis nachgewiesen werden kann, also der „Kunde“ mit seiner Unterschrift bestätigt, das Jobcenter-Schreiben von seinem „Bearbeiter“ persönlich ausgehändigt bekommen zu haben – oder mit Hilfe eines im Raume anwesenden Zeugen, der die Übergabe bestätigt, was gemeinhin nicht der Fall ist.

Einen entsprechenden Vordruck findet man hier: „klick“

Der Verwaltungsakt

Der Ersatz der EGV durch Verwaltungsakt wird angewendet, wenn die EGV, aus welchen Gründen auch immer, vom Leistungsberechtigten nicht unterschrieben wurde.

Der Verwaltungsakt ist jedoch nichts anderes, als eine auf Willkür ausgelegte Zwangsmaßnahme ohne Rechtskraft, welche die gesetzlich garantierte Vertragsfreiheit vollkommen unbeachtet lässt.

Hierbei ist ebenfalls Artikel 8 III des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (in Deutschland in Kraft getreten am 23. März 1976) als auch das ILO-Übereinkommen Nummer 29 und Nummer 105 über die Abschaffung von Zwangsarbeit vom 5. Juni 1957 zu nennen.

Im „Sozialgesetzbuch“ ist der öffentlich-rechtliche Vertrag in den §§ 53 bis 66 SGB X geregelt.

Das Wesen der EGV

Die EGV ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag und unterliegt somit natürlich der Vertragsfreiheit. Diese Vertragsfreiheit wird im § 311 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorausgesetzt.

Die Vertragsfreiheit ist eines der wichtigsten Grundprinzipien des deutschen Zivilrechts und die Ausprägung der Privatautonomie.

Das bedeutet, dass eine „Vereinbarung“ nur und ausschließlich dann zustande kommt, wenn es zwei übereinstimmende Willenserklärungen nach §§ 145 BGB ff gibt und zwar auf der Grundlage der Freiwilligkeit.

Im § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB II heißt es:

„Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen.“

Diese „Vorschrift“ (muss… eine Eingliederungsvereinbarung abschließen) zu erfüllen ist nach § 275 BGB unmöglich, da Vertragsabschlüsse auf Freiwilligkeit beruhen.

Eine Eingliederungsvereinbarung sollte man grundsätzlich nicht unterschreiben, da man sich mit sowas nämlich vollkommen unnötigerweise zu was auch immer verpflichtet.

Eine Unterschriftverweigerung führt nicht zu Sanktionen. Sollte der Fallmanager im Jobcenter auf eine sofortige Unterschrift drängen oder in irgendeiner Form suggerieren, dass diese Vereinbarung unterschrieben werden müsse, so macht er sich der Nötigung nach § 240 Strafgesetzbuch strafbar.

Eine Androhung von Sanktionen, insbesondere nach § 31 SGB II (sogenannte „Rechtsfolgenbelehrung“), muss immer abgelehnt werden, da diese nach Beurteilung des sogenannten „Bundesverfassungsgericht“ vom 09.02.2010 unzulässig sind, da Sanktionen zur Unterschreitung des Existenzminimums führen, was nicht passieren darf.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die EGV (Prinzip des Fordern und Förderns) ein Vertragsverhältnis zweier vollkommen ungleicher Partner vorgaukelt, die niemand aus freien Stücken unterschreiben würde.

Unverfügbare Grundrechte muss sich der Hilfebedürftige nun plötzlich erst verdienen, durch gesetzwidrige Auferlegung von Pflichten.

Pflichtverletzungen führen zu Sanktionen, bei denen das zugesicherte Existenzminimum plötzlich keine Rolle mehr spielt.

Der Grundsatz des „Förderns und Forderns“ ist mit der Vorstellung allgemeiner Menschenrechte nicht vereinbar.

Es besteht nach Beurteilung des sogenannten „Bundessozialgericht“ vom 22.09.2009 kein Anspruch auf den Abschluss einer EGV.

Warum sich eine Amerikanisierung der Begriffe wie z. B. „Jobcenter“ und „Fallmanager“ durchgesetzt hat und die Hilfsbedürftigen als „Kunden“ betitelt werden, erklärt sich wenn man sich folgendes vor Augen führt: http://www.upik.de

Nach anklicken der UPIK-Suche gibt man als Firma „BRD“ und als Land „Deutschland“ ein.

Man erhält sodann eine Auflistung der Firma BRD und allerlei anderer Firmen wie z. B: den Deutschen Bundestag usw.

Gibt man nun seine zuständige Arbeitsagentur (Jobcenter) ein, so erhält man ebenfalls den eindeutigen Nachweis, dass es sich hier ebenfalls um eine Firma handelt.

Manta und Hoppenstedt sind ebenfalls firmenübergreifende Identifizierungssysteme und liefern die gleichen Ergebnisse.

Sehr bemerkenswert ist, dass die USA ebenfalls als Firma eingetragen ist, wegen dem Konkurs 1933 und der Verpfändung der Arbeitskräfte an die Federal Reserve Privatbank als Sicherheit, womit klar wird, wem sowohl die Firma USA als auch die Firma BRD („Filiale“ der Firma USA) dienen.

Als weiterer Beweis, dass wir tatsächlich in einem Firmenkonsortium, aber auf gar keinen Fall in einem souveränen Staat leben, kann man im Artikel 133 des ehemaligen GG nachlesen:

„Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.“

Hier wird nun ganz klar von einem „Wirtschaftsgebiet“ gesprochen.

Sicher ist das eine erschreckende und unbequeme Wahrheit, aber trotzdem ist es die Wahrheit.

Die „Jobcenter“ und „Argen“ begehen multiplen Rechtsverstoß und halten sich noch nicht einmal an die von ihnen immer wieder gern zitierten „Sozialgesetzbücher“ (die aus mehreren Gründen übrigens allesamt ungültig sind).

Der „Kunde“ aber soll sich daran halten. Tut er das nicht, wird erbarmungslos und absolut widerrechtlich sanktioniert. Eine unbeschreibliche Frechheit und purer Faschismus!

                                                                                                                                
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Impfen – Ein Kinderarzt packt aus

29. Mai 2017

 

 

Kaum ein Thema ist unter deutschen Eltern so umstritten wie das Impfen.

Während Pharmamafia und „ständige Impfkommission“ die angebliche Ungefährlichkeit der Impfungen beteuern und Druck auf Eltern ausüben, ihre Kinder impfen zu lassen, sprechen Impfgegner von einer regelrechten Desinformationskampagne.

So fand die Informatikerin Angelika Müller an Hand offizieller Zahlen heraus, dass ungeimpfte Kinder weniger oft krank sind.

 

 

Der Leipziger Kinderarzt Dr. André Braun kommt zu den selben Schlüssen.

Seine Einstellung zum Impfen ist hingegen geprägt von seiner Erfahrung im Praxisalltag, denn ungeimpfte Kinder – so zeigen seine Krankenakten – sind tatsächlich seltener krank, als geimpfte Kinder.

Im Gespräch berichtet Kinderarzt Dr. Braun zudem von den Machenschaften der Pharmaindustrie, die nichts unversucht lässt, um Ärzte für sich zu gewinnen.

Selbstverständlich gibt ´s auch altbekannte Wissenschaftskriminelle und Berufslügner, wie Harald Lesch, welche das Impfen natürlich befürworten.

Lesch ist mit seinen Lügen mittlerweile derart oft aufgeflogen, sodass man bei dem heute ohne weiteres davon ausgehen kann, dass das Gegenteil richtig ist.

Was ist Impfen überhaupt?

Impfen ist zunächst einmal eine Körperverletzung – und zwar die Verletzung eines gesunden Körpers.

Manche sagen sogar: „Impfen ist Massenmord“. Auch dem kann man durchaus zustimmen, wenn man sich die Geschichte der sogenannten „spanischen Grippe“ bei Licht anschaut.

Wer wird geimpft?

Menschen werden schon in frühster Kindheit geimpft und können sich nicht dagegen wehren, was da mit ihnen gemacht wird.

 

 

Dabei ist zu beachten, dass Eltern nicht wissen, was sich in der Spritze so alles befindet, die der Arzt verabreicht.

Noch nicht einmal der Arzt weiß, was er da so alles injiziert, denn dazu wäre seinerseits eine Analyse des Impfstoffes nötig.

Allein der Hersteller der Impfbrühe weiß, woraus das besteht, was wehrlosen Kindern in den gesunden Körper gejagt wird.

Was da so gespritzt wird, muss nicht unbedingt krankheitsvermeidend sein, sondern kann auch das genaue Gegenteil bewirken, was die Geschichte bereits oft genug bewiesen hat.

Mittlerweile kann man Gene manipulieren, also kann man wahrscheinlich auch Krankheiten via Impfstoff vorprogrammieren, die irgendwann im Laufe des Lebens ausbrechen.

Der Sinn des Ganzen ist wie immer Geld, denn mit Krankheiten lassen sich Multimilliarden Gelder einsacken. Warum also sollte ausgerechnet die Pharmamafia Interesse an gesunden Menschen haben?

Gut kombiniert! Die Pharmamafia hat selbstverständlich keinerlei Interesse an gesunden Menschen und so liegt der Verdacht nahe, dass Krankheiten via Impfung injiziert werden.

Das nun folgende Video gibt ein wenig Aufschluss über das Impfen:

 

                                                                                                                                
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Vorfahrt für Industrielobbyverbrecher

24. Mai 2017

 

Jean-Claude Juncker (geboren am 9. Dezember 1954 in Redingen) ist ein luxemburgischer Politschwerkrimineller und seit dem 1. November 2014 Präsident der sogenannten „Europäischen Kommission“.

Juncker bezieht darüber hinaus Honorare für Reden auf Messen und vor Industrieverbänden, ohne über die Höhe dieser Einnahmen Rechenschaft abzulegen.

So trat er auch auf einer Konferenz des sogenannten „Bundesverbandes der Deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie“ am 24. Juni 2014 in Berlin auf.

Am 25. Mai 2006 erhielt Juncker den „Internationalen Karlspreis“ der Stadt Aachen. Die Laudatio hielt Altbundeskanzlerschauspieler und Hochverräter Helmut Kohl.

Wie es im Text der Urkunde hieß, die Aachens Oberbürgermeister Jürgen Linden zusammen mit der eigentlichen Auszeichnung in Form einer Medaille mit Inschrift überreichte, erhielt Juncker den Preis „in Würdigung seines vorbildlichen Wirkens für ein soziales und geeintes Europa“.

Juncker ist mit allen schmutzigen Wassern gewaschen

Die Regierung Luxemburgs, unter der Leitung von Jean-Claude Juncker, gewährte Amazon illegale Hilfen in Form von Steuervorteilen.

Im Jahr 2013 haben die in Luxemburg ansässigen Tochterunternehmen von Amazon bei einem Umsatz von 13,6 Mrd Euro nur 60 bis 70 Mio Euro an Steuer abführen müssen, was einem Steuersatz von etwa 0,5 % entspricht.

Im November 2014 deckte ein internationales Rechercheteam unter dem Namen „Luxemburg-Leaks“ auf, dass das Großherzogtum Luxemburg unter Jean-Claude Juncker seit 2002 komplizierte Steuerabkommen zwischen mehr als 340 internationalen Konzernen und Luxemburg abschloss, welche Hunderte Milliarden Euro durch Luxemburg schleusten und damit Steuern in Milliardenhöhe sparten.

Steuerabkommen gibt es nicht nur zwischen Luxemburg und Amazon, sondern auch zwischen Luxemburg und FedEx, IKEA, PepsiCo, Procter & Gamble, Deutsche Bank, E.ON, Dutchdelta Finance, Fresenius Medical Care, etc.

2015 wurde Juncker deshalb vom österreichischen „Netzwerk für soziale Verantwortung“ der „Schandfleck des Jahres“ als Auszeichnung für besonders unsozial handelnde Unternehmen, Institutionen oder Einzelpersonen verliehen.

Elite-Verbrecher

Man muss die Gesetze selber machen, dann muss man sie hinterher nicht mehr brechen, sondern man kann die, die einen dann anzeigen, selber anzeigen und hinter Gitter bringen. Ist doch viel einfacher so.
Wie früher die Päpste:

– Juncker verfügt über die EU-Regierung
– Juncker kann die Kommission absetzen
– Über Juncker hat niemand Gewalt
– Juncker kann Konzerne von ihrer Bindung an Steuergesetze befreien

 

 

Während Brüssel seine Untertanen mit immer neuen Geldforderungen auspresst, schuf Juncker in Luxemburg in aller Heimlichkeit ein Steuerparadies für Großkonzerne, welche ihre Gewinne am heimischen Fiskus vorbei ins Großherzogtum schleusten: zu Ministeuern von 1% oder weniger.

Brüssel wusste das und drückte beide Augen zu. Gute Lobbyistenarbeit!

Nach wie vor ist der Lobbyeinfluss auf die EU-Kommission riesengroß – zugunsten der Vertreter von Unternehmensinteressen.

Das zeigen die neuen Auswertungen der Lobbytreffen der letzten zwei Jahre von sämtlichen Ressorts unter Politschwerverbrecher Juncker.

Finanzstarke Akteure dominieren

Sogenannte „Kommissare“ und deren sogenannte „Kabinette“. Die Kräfteverhältnisse in unserer Gesellschaft sind extrem ungleich.

 

 

Zwei Drittel der rund 30.000 Lobbyisten in Brüssel vertreten Unternehmen und Vermögende.

 

 

                                                                                                                                
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Wissenswertes über Deutschland, Verfassung und Staatsangehörigkeit

22. Mai 2017

 

 

Laut Beurteilung der Firma „Bundesverfassungsgericht“, vom 31. Juli 1973 (Aktenzeichen 2 BvF 1/73), ist das Deutsche Reich nicht untergegangen. Es ist rechtsfähig, aber auf Grund der alliierten Vorherrschaft, handlungsunfähig.

Seit Oktober des Jahres 1918 wurde die Rechtsfähigkeit nicht wieder hergestellt, sondern durch ein Grundgesetz zur Aufrechterhaltung der Ordnung, gemäß der Haager Landkriegsordnung (HLKO) Artikel 43 unter Täuschung ersetzt, dass die Weimarer Republik der Rechtsnachfolger sei.

Dieses Weimarer Grundgesetz wurde nicht von der deutschen Bevölkerung ratifiziert und hat somit nicht den Status einer Verfassung.

Von 1939 bis 1945 wurden die kriegerischen Handlungen wieder aufgenommen.

Nach dem zweiten Waffenstillstand wurde der deutschen Bevölkerung dann das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, gemäß der Haager Landkriegsordnung (HLKO)Artikel 43, durch die alliierten Siegermächte auferlegt.

Dieses Grundgesetz wurde ebenfalls nicht von der deutschen Bevölkerung ratifiziert und ist darum auch nichts, was mit einer in freier Selbstbestimmung gegebenen Verfassung zu tun hat.

 

 

Im Juli/September 1990 sind die Geltungsbereich (Artikel 23) des Grundgesetzes weggefallen, wodurch das Grundgesetz seine Gültigkeit verlor.

Dadurch ist die Bundesrepublik Deutschland juristisch genauso erloschen, wie die DDR im Jahr 1990.

Faktisch steht fest: die Verwaltung der drei Westmächte (Bundesrepublik Deutschland) verwaltet uns noch immer, allerdings nicht unter „staatlicher“ Gesinnung, sondern nach dem ökonomischen Maximalprinzip!

Der sogenannte „Staatsangehörigkeitsvermerk“ DEUTSCH in einem Personalausweis / Reisepass der BRD, ist kein wirklicher Nachweis dafür, dass man Deutscher ist, sondern legt lediglich die Vermutung nahe, dass der Ausweisinhaber Deutscher sein könnte.

Solche Ausweispapiere können daher lediglich nur zur widerlegbaren Glaubhaftmachung dienen, dass jemand Deutscher ist.

 

 

Unter Glaubhaftmachung versteht man ein herabgesetztes Beweismaß, für das die Darlegung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht, ohne dass ein formaler Beweis erbracht werden muss.

Der Personalausweis kommt in Form eines Lichtbildausweises daher. Den Inhabern solcher Personalausweise ist praktisch die Natürlichkeit und somit > das Mensch sein < aberkannt, was sich wie folgt erklärt:

Neben den natürlichen Personen (das sind alle Menschen) kennt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) juristische Personen.

Das sind keine Personen, die wir im normalen Sprachgebrauch als Personen bezeichnen würden, sondern rein rechtliche Gebilde.

Diese rechtlichen Gebilde begegnen uns in jedem Personalausweis, denn in jedem Personalausweis findet sich der Begriff > Name < und nicht etwa > Familienname <

 

 

Personalausweise werden gemäß Art. 27 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen von den Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen an Staatenlose ausgestellt, die keinen gültigen Reiseausweis besitzen.

Deutscher durch Abstammung ist man, wenn man nachweislich Vorfahren bis vor den 01.01.1914 in einem Staat des Bundes des Deutschen Reiches hatte.

Die Firma Bundesrepublik Deutschland (BRD) unterscheidet juristisch die Rechtskreise, in welchen man sich gegebenenfalls befindet.

Für Deutsche mit einer Ableitung der Staatsangehörigkeit, gemäß RuStAG 1913, ist Artikel 5, Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum bürgerlichen Gesetzbuch (EG-BGB) maßgeblich. Für alle anderen gilt Artikel 5, Absatz 2 des EG-BGB.

Dem Kaiserreich gehören 25 Bundesstaaten (Bundesglieder) an – darunter drei republikanisch verfasste Hansestädte Hamburg, Bremen und Lübeck, sowie das Reichsland Elsaß-Lothringen.

§1 RuStAG 1913: Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§ 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 33 bis 35) besitzt.

Somit sind alle vermeintlichen Verfassungen nach 1918 völkerrechtlich in Frage zu stellen, da diese und alle anderen Gesetze (nebst Verordnungen) mangels eines legitimen Gesetzgebers zustande gekommen sind.

Vermeintliche Verfassungen, die nach 1918 gemacht wurden, führen in die Staatenlosigkeit.

Darum sollte jeder Deutsche seine Abstammung bis vor 1914 nachweisen, um seine Rechte als Deutscher, bezogen auf die Gesetzgebung bis 1914 und die jeweiligen Verfassungen vor 1918, nutzen zu können. Diese Nachweise erhält man über die jeweiligen Standesscheinämter.

Falls man mal nicht weiterkommt und man keine Geburtsdaten eines Vorfahren hat, helfen gegebenenfalls auch Heirats- oder Sterbeurkunden.

Die Staatsangehörigkeit durch Abstammung kann nur nachgewiesen werden, wenn man seine Vorfahren bis vor den 01.01.1914 im Deutschen Reich nachweisen kann.

Es gilt, die Abstammung bei ehelichen Geburten jeweils durch den väterlichen Familienangehörigen nachzuweisen. Bei unehelichen Geburten wird über den mütterlichen Familienangehörigen die Abstammung nachgewiesen.

Menschen, bzw. deren Familienangehörige, die nicht innerhalb der BRD/DDR geboren wurden, bekommen Entsprechendes beim Auslandsstandesamt 1 in Berlin.

                                                                                                                                
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