
Millionen Menschen erhielten in den letzten Tagen und Wochen Post vom sogenannten „statistischen Landesamt“. In dieser Post ist von einem ominösen „Zensus 2022“ die Rede.
All jene, die diese Post erhalten haben, werden mit selbiger aufgefordert, sehr viele Privatangelegenheiten mitzuteilen. Angeblich sei man dazu verpflichtet und selbstverständlich wird (wie immer) auch gleich mit hohen Geldstrafen gedroht (übliche Angstmache), wenn man der angeblichen „Verpflichtung“ nicht nachkommt.
Berufen wird sich auf das sogenannte „Zensusgesetz“ und auf das sogenannte „Bundesstatistikgesetz“.
Schon ein kurzer Blick in diese sogenannten „Gesetzeswerke“ genügt, um sie verlachen zu können, denn die Sache ist nämlich die:
Das sogenannte „Zensusgesetz“ nennt keinen Geltungsbereich. BVerfGE 3, 288 (319f):6, 309 (338, 363): Gesetze ohne Geltungsbereich besitzen keine Gültigkeit und Rechtskraft.
Das sogenannte „Zensusgesetz“ nennt auch kein wirkliches Inkrafttreten (Datum).
Das sogenannte „Zensusgesetz 2022“ wurde übrigens „erlassen“ am: 26. November 2019.
Interessant. Von wem denn?
Seit mindestens 1956 existiert im hiesigen Land kein von der Bevölkerung legitimierter Gesetzgeber, da das Wahlgesetz seit 1956 ungültig ist.
Bedeutet: Seit mindestens 1956 kein von der Bevölkerung gewählter Gesetzgeber (mangels gültigen Wahlgesetz) = niemand kann im Jahre 2019 ein Gesetz erlassen haben. Es existiert nämlich bis zur Sekunde und auch weiterhin kein gültiges Wahlgesetz.
Das sogenannte „Bundesstatistikgesetz“ nennt überhaupt kein Inkrafttreten. Schauen Sie selbst:

Beide sogenannten „Gesetze“ sind daher ungültig. Übrigens!
Sogenannte „statistische Landesämter“ sind Firmen und Firmen (und/oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) haben nun mal keinerlei Befugnisse, zwangsweise Daten abzufordern.
Kurzum: Was hierzulande passiert, ist im höchsten Maße kriminell!
Abschließend: Bereits in den 1980er-Jahren hat die sogenannte „Volkszählung“ für Unruhe gesorgt, was zu folgender Beurteilung des sogenannten „Bundesverfassungsgerichts“ führte:
Jeder hat das Recht, selbst darüber zu bestimmen, wer bestimmte Daten erhält (Recht auf informationelle Selbstbestimmung; entwickelt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht).
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