Drittes Reich? – Hartz IV-Empfänger werden unter Androhung von Sperrzeiten zu psychologischen Untersuchungen gezwungen

12. März 2012

 

 

Die Machenschaften der sogenannten „Job-Center“ treiben immer abenteuerlichere Blüten.

Nach mehreren Nachfragen der Abgeordneten Katja Kipping (Die Linke) hat die Bundesregierung Merkel in ihrer Antwort auf eine Anfrage (BT-Drs.17/8846) zugegeben, dass Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Hartz IV-Leistungen sich unter Androhung von Sperrzeiten bzw. Sanktionen amtsärztlichen bzw. psychologischen Untersuchungen zu unterziehen hätten.

Die Zwangspsychiatrisierung von Menschen kennt man gemeinhin nur aus dem Dritten Reich. Allein das sollte eigentlich schon ausreichen, die Bundesagentur für Arbeit und die Job-Center davon abzuhalten, Erwerbslose und Menschen mit geringem Einkommen unter Androhung der Kürzung von Mitteln der Existenzsicherung, ärztlichen und psychologischen Untersuchungen zuzuführen.

Kommen wir zur rechtlichen Situation

Die Zwangsteilnahme an medizinisch-psychologischen Untersuchungen ist wieder einmal gleich mehrfach grundgesetzwidrig, denn das stellt zunächst einen Angriff auf das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen dar.

Im Weiteren ist die Frage zu stellen, aufgrund welchen medizin-psychologisch fachlichen Qualifikationen eine „Vermittlungsfachkraft in einem Job-Center“ denn überhaupt beurteilen können will, ob für einen Erwerbslosen eine solche „ärztliche Untersuchung“ erforderlich ist?!

Die Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld und Sanktionen bei den Grundsicherungen sind sofort abzuschaffen“, erklärt Katja Kipping, sozialpolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE.

Da ist Frau Kipping leider nicht ganz auf dem aktuellen Stand der Dinge, denn im Grunde sind diese schon längst „abgeschafft“, da sogenannte „Sperrzeiten“ und „Sanktionen“ grundsätzlich gegen ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, vom 09. Februar 2010 verstoßen. In diesem heißt es, Zitat:

„Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.“

Und wir zitieren weiter:
 
„Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden…“ Zitat Ende.

Mit anderen Worten: Existenzgrundsichernde Leistungen (Hartz IV / Wohnkosten, sowie Heizkosten) dürfen grundsätzlich nicht gesperrt, gekürzt oder anderweitig „sanktioniert“ werden. Auch dann nicht, wenn man sich einer amtsärtzlichen oder psychologischen Untersuchung verweigert.

Weitere interessante Informationen finden sich hier.

Sowohl Hartz-IV-Empfängerinnen und Empfänger, als auch Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld I sind nicht zur Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung verpflichtet. Die Teilnahme ist freiwillig.

Zur Frage der Freiwilligkeit für die Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Begutachtung für Leistungsbeziehende nach dem Zweiten und Dritten Sozialgesetzbuch erklärt die Bundesregierung, dass eine solche von den Betroffenen bereits im Beratungsgespräch abgelehnt werden kann.

 

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