Die sogenannten „Arbeitsagenturen“ haben sich noch nie so asozial verhalten: Bis Ende Juni 2012 haben sie knapp 521.000 Hartz-IV-Empfänger widerrechtlich abgestraft, weil diese sogenannte „Auflagen“ nicht erfüllt haben.
Die leistungsberechtigten Bezieher von Sozialleistungen bekamen unterschiedlich hohe gesetzeswidrige Kürzungen.
Wie viel weniger sie monatlich gesetzeswidrig erhalten, hängt davon ab, gegen welche und wie oft sie gegen die angeblich „gesetzlich vorgeschriebenen Verhaltensregeln“ verstoßen.
So viel werden für die einzelnen angeblichen „Verstöße“ widerrechtlich einbehalten:
Verstöße gegen sogenannte „Verhaltenspflichten“
– 10 Prozent der Regelbezüge werden gekürzt, wenn der Leistungsberechtigte ohne wichtigen Grund nicht zu einem Termin beim Jobcenter erscheint. Die Regelleistungen werden jeweils für die Dauer von drei Monaten entsprechend gekürzt.
– 20 Prozent werden gestrichen, wenn der Arbeitslosengeld-II-Empfänger ein zweites Mal Meldepflichten nicht nachkommt. Jedes weitere Versäumnis eines Termins wird mit weiteren 10 Prozent bestraft, die jeweils die Kürzungen um drei Monate verlängern.
Verstöße gegen sogenannte „Melde- und Mitwirkungsspflichten“
– 30 Prozent des Regelsatzes können abgezogen werden, wenn der Nachweis von Eigenbemühungen bei der Arbeitsplatzsuche ausbleibt, eine Arbeit (auch 1-Euro-Jobs) oder eine Weiterbildung abgelehnt wird.
Ebenfalls 30 Prozent werden einbehalten, wenn die Bildungsmaßnahme abgebrochen wird (zum Beispiel durch unentschuldigtes Fehlen).
– 60 Prozent werden für weitere drei Monate gestrichen, wenn sich Hartz-IV-Bezieher wiederholt weigern, einen Arbeitsplatz oder eine Weiterbildung wiederholt anzunehmen.
– 100 Prozent können gestrichen werden, wenn mindestens drei Mal eine angebotene Stelle oder Weiterbildung abgelehnt wurde.
Das fordert die sogenannte „Bundesagentur für Arbeit“: „Wenn dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Arbeit zumutbar ist, muss er sich aktiv darum bemühen, seine Arbeitslosigkeit zu beenden und aktiv an allen Maßnahmen mitwirken, die dieses Ziel unterstützen“.
Das ist eine glatte Lüge und all die zuvor genannten Kürzungen sind rechtlich unzulässig. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 09. Februar des Jahres 2010 spricht da eine klare Sprache, denn in diesem heißt es, Zitat:
„Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.
Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden… Zitat Ende.
Das menschenwürdige Existenzminimums eines Single beträgt derzeit (2012) 374 € + Miet- und Nebenkosten. Dieses steht laut Urteil des BVG jedem Hartz IV-Empfänger für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich zu.
Das wiederum heißt nichts anderes: Jegliche Kürzung (aus welchen Gründen auch immer) der Mindestbezüge verstößt grundsätzlich gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 09. Februar 2010.
Im Weiteren ist zu erwähnen, dass ein Arbeitsloser sicher nicht an irgendwelchen sogenannten „Maßnahmen“ teilzunehmen, oder sich einen Job zu suchen hat.
Auch muss er keinerlei Arbeitsstellen annehmen, die von sogenannten „JobCentern“ vorgeschlagen wurden. In Paragraf 12 des Grundgesetzes heißt es nämlich eindeutig: Freie Berufswahl.
Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistet allen Deutschen das Recht, den Beruf, den Arbeitsplatz und die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Der Staat darf keine zwangsweise Berufslenkung vornehmen; er kann nur Empfehlungen geben, z.B. durch Berufsberatungsstellen.
Durch Art. 12 Abs. 2 GG ist der staatliche Zwang zur Vornahme bestimmter Arbeiten grundsätzlich verboten!
Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig (Art. 12 Abs. 3 GG).
Leistungsberechtigten, also ALG I und ALG II-Beziehern können und dürfen also nicht zur Annahme/Ausführung welcher Maßnahmen/Arbeiten auch immer gezwungen werden.
Da sogenannte „JobCenter“ keine rechtliche Handhabe zur Erzwingung wovon auch immer haben, dürfen daher selbstverständlich auch keine Leistungskürzungen (Sanktionen) verhängt werden.
Lehnt ein Leistungsberechtigter was auch immer ab, oder kommt dieser anderen sogenannten „Pflichten“ nicht nach, so sind Sanktionen grundsätzlich unzulässig, da jedem Leistungsberechtigten ein menschenwürdiges Minimum zusteht, welches sich (2012) auf 374 Euro Grundsicherung + Miet- und Nebenkosten beläuft.
Diese Gelder dürfen laut Bundesverfassungsgericht also gar nicht gekürzt werden!
Es ist also zu raten: Halte nicht still! Klage oder geh´ unter!
Klagen Sie auf das, was Ihnen nach dem Grundgesetz zusteht: Auf ein sanktionsfreies, menschenwürdiges Existenzminimum und auf das Ihnen ebenfalls durch das Grundgesetz zugesicherte Recht, dass nicht irgendwelche sogenannten “JobCenter”, sondern allein Sie – und nur Sie – zu entscheiden haben, wann, wo und ob Sie überhaupt arbeiten.
Der Paritätische Wohlfahrtsverband empfiehlt mittlerweile auf höhere Hartz-IV-Sätze zu klagen. Zunächst sollten die Hartz-IV-Empfänger beim „JobCenter“ einen Antrag stellen, empfiehlt der Wohlfahrtsverband. Dort soll eine Erhöhung des Regelsatzes verlangt werden.
Bei Ablehnung des Antrags sollen die Hartz-IV-Empfänger klagen. Weiterhin raten Arbeitslosenprojekte zu Musterklagen gegen die Anrechnung des Elterngeldes bei Hartz IV.
Beim Elterngeld werden Erziehende und Kinder nämlich unterschiedlich behandelt – je nach sozialem Status. Das ist nicht nur politisch ein Skandal, sondern nach Bewertung vieler Fachleute auch verfassungswidrig.
Wachsende Anzahl von Verfahren
Wolfgang Joithe erklärt hierzu abschließend: „Der neue Klagerekord ist ein Trauerspiel, aber letztlich nur die zwingende Folge der ganzen Hartz-IV-Misere.
Die Bundesagentur für Arbeit räumt mittlerweile ein, dass Sachbearbeiter aufgrund der wirren Gesetzeslage bei gleicher Sachlage durchaus ganz unterschiedliche Ansprüche errechnen können.
Es findet in den JobCentern keine ordentliche Beratung statt, so dass die alleingelassenen Hartz-IV-Geschädigten schon aus Notwehr nur Widerspruch einlegen können.
Hinzu kommen die oft nur befristet eingestellten, unausgebildeten Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter in den „JobCentern“, die hoffnungslos überlastet sind und eine Unmenge an fehlerhaften Bescheiden produzieren. Damit sind immer neue Klagerekorde bereits vorprogrammiert.
Zum Abschluss wollen wir Ihnen noch einige Unfassbarkeiten aus dem realen Leben, realer Menschen vorstellen (siehe Videos).
Das wird nicht mehr lange funktionieren!
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