Der Prozesskostenhilfebetrug – Ihr Recht auf Prozesskostenhilfe

26. Februar 2015

 

Der Prozesskostenhilfebetrug - Ihr Recht auf Prozesskostenhilfe

 

Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird oftmals die Prozesskostenhilfe verweigert.

Es ist dann regelmäßig von „zu geringen Erfolgsaussichten“ die Rede, wenn Prozesskostenhilfe nicht gewährt wird.

Es ist aber gar nicht zulässig, Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe zu verweigern, denn die Charta der Grundrechte der Europäischen Union teilt in Kapitel VI, Artikel 47 folgendes mit:

„Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.“

Man beachte: Hier ist nicht von „kann bewilligt werden“ sondern von „wird Prozesskostenhilfe bewilligt“ die Rede.

Mit anderen Worten: „Eventuell vielleicht“ gibt ´s da nicht!

Dem Treiben, Prozesskostenhilfe von sogenannten „Erfolgsaussichten“ abhängig zu machen, wird mit Artikel 47 eine klare Absage erteilt.

Prozesskostenhilfe ist immer, grundsätzlich und auf jeden Fall zu bewilligen, wenn die Person nicht über ausreichende Mittel verfügt. Punktum.

Nun stellt sich mal wieder die Frage, warum sogenannte „Rechtsanwälte“ für ihre finanzschwachen Mandanten nicht in die Bresche springen und eine Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückweisen!?

Kennen die Damen und Herren Anwälte Artikel 47 nicht? Aber ja kennen die den.

Das Problem ist, dass Anwälte leider nicht auf der Seite ihrer Mandanten stehen, sondern auf der Seite des Unrechts.

Aus diesem Grunde, und weil sich mit Unwissen der Mandanten, in Tateinheit mit Unrecht, so schön viel Geld einsacken lässt, teilen sogenannte „Rechtsanwälte“ ihren Mandanten auch nicht mit, dass sogenannte „Gerichtsverhandlungen“ von A bis Z eine einzige Farce sind.

Die Damen und Herren „Anwälte“ teilen ihren Mandanten nicht mit, dass es hierzulande keine staatlichen Gerichte, keine gesetzlichen Richter, kein Gerichtsverfassungsgesetz, keine Zivil- und keine Strafprozessordnung gibt.

Die Damen und Herren „Anwälte“ teilen ihren Mandanten all das nicht mit, wie sie ihnen auch nicht mitteilen, dass finanzschwachen Personen die Prozesskostenhilfe gar nicht verweigert werden darf.

Wozu haben wir diesen Artikel online gestellt?

Ganz einfach: Unsere Leserinnen und Leser sollen unter anderem wissen, was von sogenannten „Anwälten“ zu halten ist. Nämlich nix!

Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gibt übrigens noch mehr her, denn da heißt es nämlich auch:

„Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.“

Kann ist nicht muss. Man ist übrigens schlecht beraten, wenn man sich von sogenannten „Rechtsanwälten“ verteidigen und vertreten lässt, die einem offensichtlich mehr schaden, als dass sie einem helfen.

                                                                                                                                
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