Sogenannte „JobCenter“ = Sklavenhändler

28. Februar 2014

 

Sogenannte JobCenter = Sklavenhandel

 

Hartz-4-Sklavenhandel in Deutschland: Sogenannte „JobCenter“ und „Arbeitsagenturen“ sind nichts anderes als Sklavenhändler, die Menschen entgeltfrei verkaufen.

Sie stellen Firmen kostenlos Hartz-4-Empfänger zur Verfügung, die dort ohne Gehalt arbeiten müssen – in manchen Fällen sechs Tage die Woche, neun Stunden am Tag.

Den Hartz-4-Empfängern wird wider des Grundgesetzes und der Menschenrechte mit einer Kürzung der Bezüge gedroht, sollten sie sich weigern, die Arbeit zu verrichten.

Da die Bezüge für die Empfänger die Lebensgrundlage darstellen, hat man die Leistungsberechtigten voll in der Hand und kann nur noch von Zwangsarbeit sprechen.

Getarnt wird das Ganze als ein unbezahltes Praktikum, dass aber auch mal neun Monate dauern kann, obwohl Hartz-4-Empfänger eigentlich maximal vier Wochen Praktikum machen dürfen.

Wie schon bei den 1-Euro-Jobs, werden auch durch diese Praxis reguläre Arbeitsplätze vernichtet, denn Arbeitgeber wären ja dumm, wenn sie die Hartz-4-Sklaven durch reguläre Arbeiter ersetzen würden.

Eingeführt wurde diese menschenverachtende Sklaverei von SPD und Grünen – die Sachbearbeiter (denn der Mensch ist zu einer Sache dezimiert worden) sind die Huren dieses Faschistensystems.

Der Sklavenhandel hat hochkonjuktur. Duch Schröder (SPD), den Grünen und dem Betrüger Peter Hartz ist der Sklavenhandel hochgeschnellt und Kanzlerschauspielerin Merkel, das ehemalige Schoßhündchen von Helmut Kohl, führt das Verbrechen gegen die Menschenwürde unbeeindruckt weiter.

Ein privater „Bildungsträger“ zeigte sich ganz besonders kreativ:

Beim jährlichen Weihnachtsmarkt in Bendorf wurden Dienstleistungen von Langzeitarbeitslosen im Zuge einer Tombola verlost.

Die glücklichen Gewinner waren dabei regionale Firmen. Nieten gab es bei diesem Gewinnspiel keine. Die Lose kosteten außerdem nicht einen müden Cent.

Was nach einem verfrühten Aprilscherz klingt, ist für ältere Langzeitarbeitslose bitterer Ernst geworden.

Der in Bendorf beheimatete Bildungsträger DG Mittelrhein verschenkte Dienstleistungen à la „Fenster putzen“ an regionale Unternehmen.

Gleich 30 Unternehmen haben an der Tombola teilgenommen, um sich dabei kostenfreie Kurzzeitarbeitskräfte zu sichern.

Dass die Aktion eine demütigende Zurschaustellung von Arbeitslosen gewesen sein könnte, davon wollten weder das sogenannte „JobCenter“, noch der sogenannte „Bildungsträger“ etwas wissen.

Man hält solche Aktionen für einen „innovativen Ansatz, um mit Arbeitgebern in Kontakt zu treten“.

Entsetzt über die Geschehnisse in Bendorf zeigt sich der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB):

„Die Verlosung sei eine menschenverachtende und entwürdigende Aktion“, so der DGB-Landesvorsitzende, Dietmar Muscheid.

„Was hier als moderne Arbeitsvermittlung verkauft wird, stellt eine Verrohung der Sitten dar.

Ein JobCenter ist keine Lottobude und ein Weihnachtsmarkt kein Sklavenmarkt“, kritisiert Muscheid diese Initiative der DG Mittelrhein GmbH aufs Schärfste.

Muscheid ist nicht der Einzige, der kritisiert. Auch Inge Hannemann (freigestellte Mitarbeiterin eines „JobCenter“) geht mit offenem Visier gegen die menschenverachtenden Machenschaften der sogenannten „JobCenter“ und „Arbeitsagenturen vor“.

 

 

Wir haben Inge Hannemann auf Grund ihres außergewöhnlichen Engagements daher am 19.12.2013 für den Preis für Menschenwürde vorgeschlagen.

Was man sonst noch so wissen muss:

Hartz 4 Sanktionen sind verfassungswidrig!

  • Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.

 

  • Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.

 

  • Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.

 

  • Der Gesetzgeber kann den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken, muss aber für einen darüber hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen.
Bundesverfassungsgericht:  Verkündet am 9. Februar 2010
Kehrwecker
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
 
Hier geht´s zu der vollständigen Urteilsschrift!
 
Ebenfalls hochinteressant für Hartz IV-Empfänger:
 
Freie Berufswahl (Art. 12 Grundgesetz).
Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistet allen Deutschen das Recht, den Beruf, den Arbeitsplatz und die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Der Staat darf keine zwangsweise Berufslenkung vornehmen; er kann nur Empfehlungen geben, z.B. durch Berufsberatungsstellen.

Durch Art. 12 Abs. 2 GG ist grundsätzlich der staatliche Zwang zur Vornahme bestimmter Arbeiten verboten!

Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig (Art. 12 Abs. 3 GG).

Anm.d.Red.: Pochen Sie auf das, was Ihnen nach dem Grundgesetz zusteht: Ein sanktionsfreies, menschenwürdiges Existenzminimum und auf das Ihnen ebenfalls durch das Grundgesetz zugesicherte Recht, dass allein Sie Ihren Beruf wählen, und nicht irgendwelche sogenannten “JobCenter”!

Im Weiteren gibt es ein weiteres, neues Urteil zum Thema „Einladungen“/“Folgeeinladungen“:

Zu dem Verfahren kam es, weil der Kläger einer Termineinladung beim Arbeitsvermittler des „JobCenter“ Nürnberg (zu damaliger Zeit noch Arge Nürnberg-Mitte) im Jahre 2010 nicht nachkam.

Daraufhin bekam der Betroffene einen weiteren Termin per Post zugestellt. Dieser war verbunden mit einer Anhörung aufgrund eines „beabsichtigten Einbehalten von 10 Prozent des Regelsatzes vom Arbeitslosengeld II und zum Einbehalt des befristeten Zuschlags nach dem Bezug von Arbeitslosengeld“.

Auch zu diesem Termin ist der Kläger nicht erschienen. Stattdessen legte der Betroffene gegen beide Einladungen Widerspruch ein. Als Begründung schrieb er:

„Sanktionen nach § 31 SGB II sind Zwangsstrafen und verletzen die Würde des Menschen.

Der zentrale Sanktionsparagraf § 31 SGB II steht im Widerspruch zum Anspruch des Staates, die Würde des Menschen zu schützen und das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum inklusive eines Mindestmaßes an gesellschaftlicher, kultureller und politischer Teilhabe stets einzulösen.

Einordnung des Einbehalts vom Regelsatz als Zwangsgeld mit Strafcharakter (Zwangsstrafe)

Systematisch ist § 31 SGB II im Unterabschnitt „Anreize und Sanktionen“ des SGB II eingeordnet und soll Pflichten- und Obliegenheitsverletzungen sanktionieren.

Etymologisch stammt das Wort „Sanktion“ aus dem Französischen bzw. Latein und hat die Bedeutung einer „Zwangsmaßnahme“ bzw. einer „Bestrafung“.

Entsprechend ist das Wort „Sanktion“ ein Synonym für eine „Vergeltungsmaßnahme“, eine „Repressalie“, eine „Zwangsmaßnahme“ (euphemistisch „wirtschaftliches Druckmittel“) eben.

Der Charakter Zwangsgeld mit Strafcharakter (Zwangsstrafe) zeigt sich insbesondere daran, dass die staatliche Vergeltungsmaßnahme für Zeiträume bemessen ist, die in keinem Zusammenhang zum erwünschten Verhalten stehen, und die auch nicht durch sofortige Änderung des Verhaltens beendet oder abgemildert werden kann.

Im vorliegenden Fall eines harmlosen Meldeversäumnisses könnte auch bei Nachholen der persönlichen Meldung die Strafe nicht gemildert oder von Strafe abgesehen werden.

Ferner wird bei Verhängung der Repressalie typisierend unterstellt, dass der Allgemeinheit Schaden entstanden ist.

Verletzung der Würde des Menschen

Hinzu kommt, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 9.2.2010 (Az. 1 BvR 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) festgestellt hat, dass das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (seine physische Existenz und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben) dem Grunde nach unverfügbar ist, was bedeutet, dass es ein absolutes und vorkonstitutionelles Menschenrecht ist und eingelöst werden muss. Diesen verfassungsrechtlichen Ansprüchen genügen die derzeitigen Regelsätze nicht.

Entscheidend ist hier die Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts, dass das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum inklusive eines Mindestmaßes an gesellschaftlicher, kultureller und politischer Teilhabe immer eingelöst werden muss, das heißt auch im Falle einer Pflichtverletzung.

Weiter hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die bisherige Ermittlung der Erwachsenenregelsätze nach § 20 Abs. 2 SGB II den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht genügen, da sich der Gesetzgeber Schätzungen ins Blaue hinein bedient hat.

Das bedeutet letztlich, dass Vergeltungsmaßnahmen nach § 31 SGB II eben nicht in einen etwaigen finanziellen Komfortbereich stoßen, der möglicherweise durch besondere Zulagen entstanden wäre und nun zur Disposition stünde und in den man dann aus beliebigen Gründen strafen könnte, weil der Betroffene z.B. Meldeaufforderungen nicht nachkommt.

Stattdessen greifen die Zwangsstrafen unmittelbar dort ein, wo es dem Bedürftigen zum menschenwürdigen Dasein eigentlich verfassungsrechtlich zugesichert sein sollte, und für das auch nach dem Grundgesetz keine Möglichkeit vorgesehen ist, dies zu verwirken.

Es wird also bei einer bestehenden und nachgewiesenen Notlage des Hilfebedürftigen eingegriffen mit der Folge, dass sich die Notlage noch verschärft.

Dass die Vergeltungsmaßnahme nach § 31 SGB II Strafcharakter haben, ergibt sich daraus, dass sie bei nachträglicher Befolgung bzw. Nachholen der Pflicht nicht wegfallen.

Zudem erhält § 31 Abs. 1 Ziffer 1 SGB II mit der Formulierung „… sich weigert…“ das klassische Schuldelement; die Zwangsstrafen des § 31 SGB II dienen also auch dem Schuldausgleich.

Ergebnis: Einbehaltungen nach § 31 SGB II sind Zwangsgelder mit Strafcharakter (Zwangsstrafen), die die Würde des Menschen verletzen.“

In der Tat hob das „JobCenter“ die angedrohte Sanktion auf, bestand aber weiterhin darauf, dass Einladungen der Rechtmäßigkeit entsprechen und daher Folge zu leisten sind.

Ein Widerspruchsverfahren aufgrund der Einladungen wurde jedoch nicht eröffnet, weil die „Einladungen in der Beziehung zwischen „JobCenter“ und dem Kläger nichts regeln würden. Weder habe das „JobCenter“ Rechte des Klägers begründet, noch geändert, entzogen oder festgestellt.

Hier nun stellte der Kläger schriftlich folgende Frage an die Behörde:

„Dürfen Hilfeempfänger nunmehr daraus schließen, dass das „JobCenter“ Nürnberg-Stadt der Meldeaufforderung nicht den Charakter einer Rechtspflicht zum Erscheinen im Termin im Sinne der §§ 31, 59 SGB II beimisst, oder ist die Begründung der Widerspruchsbescheide diesbezüglich nur unvollständig, weil bei einer Erörterung dieser Rechtsfrage etwa eine Klassifizierung der angefochtenen Einladungen als Verwaltungsakt hätte erfolgen müssen?“

Eine Antwort blieb das „JobCenter“ natürlich schuldig. Aus diesem Grund erhob der Betroffene eine Klage beim Sozialgericht.

Dabei vertritt der Kläger die Auffassung, dass der Meldezweck in den Einladungen zu schwammig formuliert sind, so dass Eingeladene nicht einschätzen könnten, ob der Termin beim Arbeitsvermittler zur Findung oder Besserung von Jobchancen geeignet sind.

Zudem würden in den Termineinladungen der „JobCenter“ keine der gesetzlich vorgesehenen Meldezwecke genannt.

Somit würde das „JobCenter“ Nürnberg-Stadt „seine Kompetenzen überschreiten“ und den Freiheitsanspruch des Bürgers missachten.

Fraglich sei auch die Praxis, derartige Termine mit einer Strafandrohung zu belegen, ohne ihnen vorher im Rahmen einer rechtsstaatlich gebotenen Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, um z.B. Terminwünsche oder generell Wünsche zum Inhalt der Vermittlungstätigkeit des „JobCenters“ zu äußern.

Somit werden Hartz IV Bezieher zum Objekt und der Jobcenter-Mitarbeiter könne „nach Lust und Laune“ Einladungen verschicken.

Das Sozialgericht Nürnberg hat sich schließlich am 14 März 2013 den „Meldeparagrafen“ 309 SGB III zur Brust genommen und festgestellt, dass die Formulierungen der sogenannten „JobCenter“ – „Ich möchte mit Ihnen über Ihr Bewerberangebot bzw. Ihre berufliche Situation sprechen“ – zu unbestimmt gehalten sind um die Anforderungen nach § 309 SGB III zu erfüllen.

Auch ein „JobCenter“ hat sich dabei an das VwVfG zu halten und geniesst keine Sonderstellung.

Interessant ist die Argumentation des SG Nürnberg hinsichtlich des § 309 SGB III, wenn man diese auch auf die „1. Einladung“ ausweitet, denn die Formulierungen der „JobCenter“ sind dort genauso unbestimmt gehalten um die Kriterien des § 309 SGB III zu erfüllen.

Folgeeinladungen der „JobCenter“ sind nichtig! Das hat das Sozialgericht Nürnberg in dem Verfahren S 10 AS 679/10 entschieden.

1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen.

2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Wenn das bei „Folgeeinladungen“ so ist, dann gilt Gleiches auch für „Einladungen“.

Die Formulierung „Einladung“ ist sowieso inkorrekt, da es sich eindeutig um eine Vorladung handelt.

Man wird umseitig nämlich sogleich mit Rechtsfolgebelehrungen und Konsequenzen überschüttet, welche ein solches Schreiben eindeutig zu einer Vorladung machen.

Ein „JobCenter“ hat allerdings keinerlei Befugnis Bürger vorzuladen.

Im Weiteren ist Folgendes festzuhalten:
Man siehe § 309 Abs. 2 SGB 3:

(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der

1. Berufsberatung,
2. Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
3. Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
4. Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren
5. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen.

Eine Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion gibt § 309 Abs. 2 SGB III nicht her.

„Ich möchte mit Ihnen über Ihr Bewerberangebot bzw. Ihre berufliche Situation sprechen“, gibt § 309 Abs. 2 SGB 3 ebenfalls nicht her.

Außerdem sind die vermeintlichen „Einladungen“ nicht mehr unterschrieben.

Wie das SG Nürnberg feststellt ist eine „Einladung“ ein Verwaltungsakt, also muss das Dokument auch eine Unterschrift tragen. Fehlt diese, ist der Inhalt des Dokumentes nichtig.

Meldeaufforderungen die von Sanktionen bedroht sind, sind stets als Verwaltungsakt zu werten.

Das geht auch aus § 39 Ziff. 4 SGB II hervor (vgl. auch: LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.07.2011, L 14 AS 999/11 B ER).

Hinsichtlich Bewilligungsbescheiden könnte man noch auf die sog. „Vereinfachung der Massenverwaltung“ abstellen, aber bei Meldevorladungen funktioniert das schlicht und ergreifend nicht.

Wenn ein Sachbearbeiter jemanden „einlädt“, also vorlädt, hat er die „Einladung“, also die Vorladung persönlich mit einer ordentlichen Unterschrift zu versehen. Selbst die Polizeiangestellten unterschreiben ihre Vorladungen.

Dass „JobCenter“ gar keine Befugnisse haben, Vorladungen versenden zu dürfen, teilten wir bereits mit. Diese Vorladungen sind also schon von Haus aus nicht rechtskonform – egal ob man sie nun richtigerweise Vorladung oder zu Tarnungszwecken „Einladung“ nennt.

Warum diese Vorladungen nicht mehr unterschrieben werden (was ebenfalls rechtlich unzulässig ist), liegt auf der Hand. Man will sich der Verantwortung entziehen.

Offenbar hat man in den sogenannten „JobCentern“ aus dem zweiten Weltkrieg gelernt. Da wurden den Tätern ihre Unterschriften nämlich zum Verhängnis, denn diese führten für sie zum Tode durch den Strang.

Auch auf dieses Urteil möchten wir hinweisen:

Entziehung/Versagungsbescheid: Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar, gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, – L 7 AS 222/12/B ER

Zum Thema Eingliederungsvereinbarung: Niemals durch JobCenter-Mitarbeiter zur Unterschrift nötigen lassen. Nehmen Sie – insbesondere bei Erstantrag – immer einen Zeugen mit.

Will man Sie vor Zeugen zur Unterschrift nötigen und bedroht Sie womöglich auch noch mit Sanktionen, immer sofort Strafantrag wegen Nötigung (und Bedrohung) gegen den entsprechenden Mitarbeiter bei der Staatsanwaltschaft stellen.

Warum ist die Strafanzeige so wichtig?

Wenn sich niemand per Strafanzeige gegen diese Machenschaften zur Wehr setzt, dann werden diese faschistoiden Spiele immer weiter getrieben werden.

Stand eine JobCenter-Scherge allerdings nur ein einziges mal wegen Nötigung oder Berdrohung vor einem Strafrichter und wurde schuldig gesprochen, so wird sich die entsprechende Person sehr genau überlegen, ob man sich ein weiteres mal erlauben kann, Dritte zu nötigen oder zu bedrohen.

Darum unbedingt: Nichts einfach alles so durchgehen und im Sande verlaufen lassen. Strafanzeige heißt das Gebot der Stunde.

 
                                                                                                                                 
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